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Niederwerrn | Gesetzliche Rentenversicherung; Beantragung der Befreiung von der Versicherungspflicht

Sie sind Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung? Dann können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

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Deutsche Rentenversicherung Bund
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Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
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Berufsständische Versorgungseinrichtungen, auch Versorgungswerke genannt, sind Sondersysteme der Pflichtversorgung. Sie stellen für kammerfähige freie Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder sicher. Dazu gehören beispielsweise:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Rechtsanwältinnen und anwälte,
  • Steuerberaterinnen und berater sowie Steuerbevollmächtigte.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten dieser Versorgung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie müssen dazu aufgrund Ihrer Beschäftigung Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer sein. Für andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten ist die Befreiung nur in Ausnahmefällen möglich.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich, die alle vorliegen müssen:

  • Ausübung einer berufsspezifischen Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Kammerberuf. Dazu gehören:
    • Ärztinnen und Ärzte,
    • Apothekerinnen und Apotheker,
    • Architektinnen und Architekten,
    • Tierärztinnen und -ärzte,
    • Zahnärztinnen und -ärzte,
    • Notarinnen und Notare,
    • Rechtsanwältinnen und -anwälte,
    • Steuerberaterinnen und -berater sowie Steuerbevollmächtigte,
    • Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer,
    • außerordentliche Mitglieder wie Ingenieurinnen, Ingenieure und Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
  • Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer. Diese ist nur dann befreiungsberechtigend, wenn für die entsprechende Berufsgruppe die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Berufskammer bereits vor dem 01.01.1995 bestanden hat.
  • Pflichtmitgliedschaft in der entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung
  • Zahlung einkommensbezogener Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Satzung
  • Erbringung und Dynamisierung beitragsbezogener Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.
  • Bestätigung der versorgungsrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen durch die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde.

Die Erstreckung der Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ist möglich, wenn

  • diese andere Beschäftigung oder Tätigkeit infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und
  • die berufsständische Versorgungseinrichtung auch während der Ausübung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Das heißt, eine bestehende Befreiung kann sich nur dann auf eine andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auswirken, wenn aus dieser Berufsausübung heraus zur berufsständischen Versorgungseinrichtung satzungsgemäß genau so hohe Beiträge gezahlt werden müssen, wie sie im Fall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.

Antragstellende Personen haben deshalb eine entsprechende Bestätigung des Versorgungswerkes vorzulegen.

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Ansonsten ist sie ab Eingang des Antrages wirksam. Eine Befreiung für die Vergangenheit ist nur im Rahmen der Dreimonatsfrist möglich.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Bescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Sozialgericht.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.
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