Wappen von Niederwerrn

Niederwerrn | Mitarbeitende Familienangehörige bei der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung der Befreiung von der Versicherungspflicht

Wenn Sie als Angehöriger in einem Landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen.

Adresse & Kontakt
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Hausanschrift
Weißensteinstraße 70 - 72
34131 Kassel
Postanschrift
Weißensteinstraße 70 - 72
34131 Kassel
Telefon: +49 561 9359-0
Fax: +49 561 9359-217

Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

Antragsberechtigt sind Versicherte der Landwirtschaftlichen Alterskasse, also auch sogenannte mitarbeitende Familienangehörige. Mitarbeitende Familienangehörige sind

  • mit der Landwirtin oder dem Landwirt verwandt oder verheiratet und
  • hauptberuflich in deren oder dessen landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten.

Sie müssen einen Grund dafür haben, sich befreien zu lassen. Mögliche Befreiungsgründe sind zum Beispiel:

  • Sie verdienen außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze im Jahr.
  • Sie sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, zum Beispiel weil Sie Kinder erziehen.

Die Befreiung beginnt in der Regel, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Wenn Sie den Antrag später stellen, gilt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie sie beantragen.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Ihre Versicherungspflicht auch rückwirkend feststellen. In diesem Fall beginnt die Antragsfrist für die Befreiung mit Bekanntgabe des Bescheides über die aktuelle Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht endet, sobald deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen oder sich ändern, müssen Sie dies sofort melden.

Für Sie besteht die Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie haben einen entsprechenden Bescheid erhalten.

Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie beziehen außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze jährlich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen (Erwerbsersatzeinkommen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente)
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erziehung eines Kindes
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Pflege eines Pflegebedürftigen
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
  • Bezug von Arbeitslosengeld II, wenn Sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichert waren.
  • Sie können die für eine Regelaltersrente der Landwirtschaftlichen Alterskasse nötige Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllen, weil Sie die Regelaltersgrenze schneller erreichen.
    • Die Befreiung aus diesem Grund ist endgültig. Anrechenbar auf die Wartezeit sind die Versicherungszeiten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse sowie bei anderen Versorgungssystemen wie der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Befreiung beginnt, sobald die Voraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen.
Bei späterer Antragsstellung beginnt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen.
Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.


Hinweis: Um die Formulare im PDF-Format betrachten zu können, benötigen Sie einen aktuellen PDF-Reader. Den Acrobat Reader von Adobe können Sie sich auf der Website von Adobe kostenlos herunterladen.
Online-Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Das Serviceportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen der SVLFG online in Anspruch zu nehmen und sie zu kontaktieren.

Für die Antragsbearbeitung fallen keine Gebühren an.

  • Gegen den Befreiungsbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
  • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Zurück zur Liste