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Bauleitplanung | Aufstellung des vohabensbezogenen Bebauungsplanes „Nord VI – Keplerstraße“ GT Niederwerrn

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.12.2019 die Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes "Nord VI – Keplerstraße“ im GT Niederwerrn beschlossen. Der Auslegungs- und Billigungsbeschluss wurde vom Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 23.02.2021 gefasst. Der Geltungsbereich des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes umfasst das Grundstück Fl.Nr. 708 der Gemarkung Niederwerrn.

Die Gemeinde Niederwerrn gibt hiermit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB bekannt, dass der oben näher bezeichnete Entwurf des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Nord VI - Keplerstraße“ GT Niederwerrn mit Begründung vom

15. März 2021 bis 19. April 2021

während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Niederwerrn öffentlich ausliegt.

Aufgrund der Corona-Beschränkungen wird um Terminvereinbarung gebeten. Ansprechpartnerin ist Frau Friedrich, Tel. 09721 / 4999-69.

Die Planunterlagen werden außerdem auf der Internet-Seite der Gemeinde Niederwerrn unter https://www.niederwerrn.de/Bauleitplanung.html bereitgestellt.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Nord VI - Keplerstraße“ GT Niederwerrn wird das Verfahren gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) angewandt.

Für die Anwendung des § 13b BauGB gilt bis zum 31.12.2019 § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 13b BauGB kann nur bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB ist bis zum 31.12.2021 zu fassen.

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB wird gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit
§ 13a Abs.2 Nr.1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Der Gemeinderat Niederwerrn hat beschlossen, für das Gebiet „Nord VI – Keplerstraße“ GT Niederwerrn“ einen Bebauungsplan im Verfahren nach § 13b BauGB zur Deckung des örtlichen Bedarfs an Wohnbauflächen aufzustellen. Das Plangebiet soll entsprechend der angrenzenden Nutzungen als „Allgemeines Wohnbaugebiet“ (§ 4 BauNVO) ausgewiesen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den Planentwürfen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Weiterhin wird Einvernehmen mit der Planung angenommen, soweit keine Bedenken erhoben werden.

Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit wesentlich gleichem Inhalt abgegeben, kann die Information über die Beschlussfassung zur Prüfung der Stellungnahmen durch die Möglichkeit der Einsichtnahme des Ergebnisses ersetzt werden. Dies würde zu gegebener

Zeit ortsüblich bekanntgemacht.

Weiterhin ist zu beachten, dass ein Antrag nach § 47 VwGO einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt "Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren", das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Gemeinde Niederwerrn, 05.03.2021

gez.

Bärmann

1. Bürgermeisterin