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Niederwerrn | Grundsteuererklärung; Abgabe

Um in Bayern die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ab 2025 ermitteln zu können, mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis zum 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung einreichen.

Adresse & Kontakt
Finanzamt Schweinfurt
Hausanschrift
Schrammstraße 3
97421 Schweinfurt
Postanschrift
97420 Schweinfurt
Telefon: +49 9721 2911-0

Bitte beachten Sie:
Die Frist zur Erklärungsabgabe ist bereits abgelaufen.
Diejenigen, die die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, müssen diese so schnell wie möglich einreichen!
Auch, wenn die Frist bereits abgelaufen ist, besteht weiterhin die Verpflichtung, die Grundsteuererklärung einzureichen.
Es wurden und werden Erinnerungsschreiben versandt.

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden.

Die Grundsteuer wurde reformiert. Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen bzw. den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ab 2025 ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.

Die Finanzverwaltung des Freistaates Bayern muss aufgrund der Reform auf den Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) die Grundsteueräquivalenzbeträge für Grundstücke sowie den Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft feststellen sowie den Grundsteuermessbetrag festsetzen. Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag: 1. Januar 2022) von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z. B. auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen.

Ändert sich nach dem 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz, müssen Sie dies dem Finanzamt unabhängig von der Grundsteuererklärung mitteilen (siehe unter "Formulare").

Für die Feststellung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, ist die Erklärung bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt).

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe unter "Weiterführende Links") und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.

Zur Abgabe der Grundsteuererklärung sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks im Freistaat Bayern
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern
  • bei Grundstücken im Freistaat Bayern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grund und Bodens (Erbbauverpflichtete)
  • bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden im Freistaat Bayern: Für den Grund und Boden die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grund und Bodens und für die Gebäude die Eigentümerin oder der Eigentümer der Gebäude.

Maßgebend dafür, wer die Erklärung einreichen muss, sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022.

Die Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben. Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel, endete die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, das heißt mit Ablauf des 2. Mai 2023.

Diejenigen, die die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, müssen diese so schnell wie möglich einreichen!
Auch, wenn die Frist bereits abgelaufen ist, besteht weiterhin die Verpflichtung, die Grundsteuererklärung einzureichen.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuererklärung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.


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