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Niederwerrn | Bußgeldbescheid bei Verkehrsordnungswidrigkeit; Einspruch

Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen und Wahrung der Fristen Einspruch einlegen.
Adresse & Kontakt
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Hausanschrift
Hirschberger Ring 38
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 202
94302 Straubing
Telefon: +49 9421 549-0
Fax: +49 9421 549-120
Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie binnen zwei Wochen Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.
Der Adressat eines Bußgeldbescheides kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn er mit ihm nicht einverstanden ist. Dritten ist dies nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht möglich.
Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der ausstellenden Verwaltungsbehörde eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Einspruchsfrist bei Bußgeldbescheiden beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides.
Verkehrsordnungswidrigkeiten - Einspruch gegen Bußgeldbescheide

Leider kann aus rechtlichen Gründen derzeit ein Einspruch mit einfacher E-Mail oder über das Online Portal nicht mehr angeboten werden

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Polizeiverwaltungsamt)
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Sie haben einen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach erhalten, sind mit diesem nicht einverstanden und möchten gemäß § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz Einspruch einlegen? Sie können den Einspruch auf elektronischem Weg einlegen.

Von staatlicher Seite werden keine Gebühren für die Dienstleistung erhoben.
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