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Niederwerrn | Feuerwehr; Beantragung einer staatlichen Förderung für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten sowie den Bau von Feuerwehrhäusern

Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Kommunen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten sowie beim Bau von Feuerwehrhäusern mit staatlichen Zuwendungen.

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Regierung von Unterfranken
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Postanschrift
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Telefon: +49 931 380-00
Fax: +49 931 380-2222

Die Förderung soll den Kommunen die für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst im Sinne des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) notwendigen Beschaffungen (Fahrzeuge, Ausrüstung) sowie deren Unterbringung in Feuerwehrhäusern ermöglichen. Hierfür sind in den für die Förderung im Feuerwehrwesen einschlägigen Zuwendungsrichtlinien Festbeträge für die als förderfähig vorgesehenen Fahrzeugtypen und Ausrüstungsgegenstände festgelegt.

Bei der Förderung des Baus von Feuerwehrhäusern werden die ersten beiden Stellplätze jetzt mit einem erhöhten Festbetrag gefördert. Ab dem dritten Stellplatz steigt die Höhe des stellplatzbezogen gewährten Förderfestbetrags mit weiter zunehmender Anzahl der notwendigen Stellplätze.

Zum 01.01.2025 neu hinzugekommen ist außerdem die Förderung der Generalsanierung von Feuerwehrhäusern, also der grundlegenden Überholung von Feuerwehrhäusern mit dem Ziel, diese auf denselben baulichen Stand wie einen Neubau zu bringen.

Die staatlichen Zuwendungen für die kommunalen Feuerwehren werden ausschließlich aus dem Anteil Bayerns an der bundesweit erhobenen Feuerschutzsteuer finanziert.

Die Förderung im Feuerwehrwesen erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 23.12.2024 erfolgte eine Erhöhung bestimmter Förderfestbeträge. Diese sind einschlägig für die Förderung entsprechender, ab dem 01.01.2025 begonnener Maßnahmen (Maßnahmenbeginn = erste Auftragsvergabe). Für alle vor dem 01.01.2025 begonnenen Maßnahmen gelten weiterhin die Anlagen 1 und 2 in der jeweiligen Fassung der Bekanntmachung, die zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns galt.

Die Fördervoraussetzungen sind in den einschlägigen Zuwendungsrichtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften zu Artikel 44 der Bayerischen Haushaltsordnung, enthalten.

Gefördert werden Maßnahmen insbesondere nur dann, wenn sie für die Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst geeignet sind, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen ferner notwendig und wirtschaftlich sein

Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen worden ist. Bei Beschaffungen ist als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages zu werten, bei Baumaßnahmen ist dies die Vergabe des ersten Bauauftrages.

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken)
Zuwendung nach Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - Antrag

Sie können eine Förderung für notwendige Beschaffungen (Fahrzeuge, Ausrüstungen) sowie deren Unterbringung in Feuerwehrhäusern online beantragen.

Zuwendung nach Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - Verwendungsbestätigung

Sie können die Verwendungsbestätigung für die Förderung für notwendige Beschaffungen (Fahrzeuge, Ausrüstungen) sowie deren Unterbringung in Feuerwehrhäusern online einreichen.

Zuwendung nach Feuerwehr Zuwendungsrichtlinien - Auszahlungsantrag

Sie können die Auszahlung der Förderung für notwendige Beschaffungen (Fahrzeuge, Ausrüstungen) sowie deren Unterbringung in Feuerwehrhäusern online beantragen.

Allgemeine haushaltsrechtliche Bestimmungen des Freistaates Bayern
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