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Niederwerrn | Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille

Wenn Sie eine Urkunde eines bayerischen Gerichts oder Notars im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.

Adresse & Kontakt
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Hausanschrift
Prielmayerstr. 7
80335 München
Postanschrift
80097 München
Telefon: +49 89 5597-01
Fax: +49 89 5597-2322
Landgericht Schweinfurt
Hausanschrift
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
Postanschrift
Postfach 4320
97411 Schweinfurt
Telefon: +49 9721 542-0
Fax: +49 9721 542-290

Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation an die Stelle der Legalisation.

Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.

Die Amtsgerichte bzw. Landgerichte beglaubigen durch Erteilung einer Apostille z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.

Urkunden, die

  • vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
  • vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof,
  • dem Bayerischen Obersten Landesgericht und
  • der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht

ausgestellt wurden, werden vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz apostilliert.