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Niederwerrn | Wasser- und Eisgefahr; Abwendung

Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet.

Adresse & Kontakt
Gemeinde Niederwerrn
Hausanschrift
Schweinfurter Str. 54
97464 Niederwerrn
Postanschrift
Postfach 1151
97462 Niederwerrn
Telefon: +49 9721 4999-0
Fax: +49 9721 4999-99

Die benachbarten Gemeinden haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.

Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten.

Art. 50 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) Verpflichtungen der Gemeinden; Abwendung von Wasser- und Eisgefahr
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