Wappen von Niederwerrn

Niederwerrn | Leichenschau und Bestattung; Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs

Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden. Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs kann in Ausnahmefällen beantragt werden.

Adresse & Kontakt
Landratsamt Schweinfurt
Hausanschrift
Schrammstr. 1
97421 Schweinfurt
Postanschrift
Postfach 1450
97404 Schweinfurt
Telefon: +49 9721 55-0
Fax: +49 9721 55-337

Bei einem Todesfall ist von einem bestattungsrechtlich Verpflichteten (insbesondere Angehörige, Personensorgeberechtigte sowie Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat, im Krankenhaus der leitende Arzt, in Heimen deren Leitung) unverzüglich ein Arzt zu verständigen, der die Leichenschau vorzunehmen hat. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus, die von demjenigen, der die Leichenschau veranlasst hat, unverzüglich dem Standesamt zuzuleiten ist.

Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung).

Die Bestattung ist im Regelfall frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ferner hat eine Erdbestattung oder Einäscherung spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes zu erfolgen, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden. Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein. Die Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine frühere bzw. spätere Bestattung zulassen.

Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden (Friedhofszwang). Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs kann in Ausnahmefällen bei der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der vorgesehene Bestattungsplatz liegt, beantragt werden.

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung zur Bestattung außerhalb eines Friedhofes ist, dass der Antragsteller einen wichtigen Grund anführen kann, der Bestattungsplatz den bestattungsrechtlichen Anforderungen entspricht, die Erhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen. Für die Annahme eines wichtigen Grundes ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich.

Zurück zur Liste