Wappen von Niederwerrn

Niederwerrn | Bürgermeister- und Gemeinderatsangelegenheiten; Informationen

Die bayerische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den vom Volk gewählten Gemeinderat und den ebenfalls unmittelbar vom Volk gewählten ersten Bürgermeister. Sie haben gesetzlich abgegrenzte Kompetenzbereiche.
Adresse & Kontakt
Gemeinde Niederwerrn
Schweinfurter Str. 54
97464 Niederwerrn
Öffnungszeiten

Zu den unten genannten Zeiten können Bürgerinnen und Bürger ohne vorherige Anmeldung im Rathaus vorsprechen oder auch Terminvereinbarungen vornehmen lassen.

Dienstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Ein persönlicher Termin im Rathaus ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für die verbleibenden Zeiten können Sie telefonisch einen Termin unter Tel. 09721 / 49 99 0 vereinbaren.

In den Kompetenzbereich des ersten Bürgermeisters darf der Gemeinderat grundsätzlich nicht hineinregieren, ebenso darf auch der erste Bürgermeister grundsätzlich nicht in den Kompetenzbereich des Gemeinderats hineinregieren.

Der Gemeinderat ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem ersten Bürgermeister zustehen oder einem beschließenden Ausschuss übertragen wurden.

In die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, d. h. die Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Darüber hinaus erledigt er in eigener Zuständigkeit die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung - soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist - sowie die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind.

Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung - mit bestimmten Ausnahmen - weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Im Übrigen kann der erste Bürgermeister anstelle des Gemeinderats oder eines (beschließenden) Ausschusses dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen.

Der erste Bürgermeister ist schließlich dafür zuständig, die Beschlüsse des Gemeinderats bzw. seiner (beschließenden) Ausschüsse zu vollziehen. Er vertritt auch die Gemeinde nach außen; er hat die Möglichkeit, für die Gemeinde rechtsverbindliche Erklärungen nach außen abzugeben bzw. solche in Empfang zu nehmen.

Alles in allem enthält die bayerische Gemeindeordnung nur allgemeine Grundsätze über die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem ersten Bürgermeister und dem Gemeinderat. Die genaue Zuständigkeitsabgrenzung wird in der Regel in der Geschäftsordnung vorgenommen; sie kann je nach Größe der Gemeinde, ihrem Haushaltsvolumen oder örtlichen Besonderheiten von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.